Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 wird bekanntgegeben, dass diejenigen Steuerschuldner, welche für das Jahr 2013 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2013 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2012 zu entrichten haben. Für die Steuerschuldne
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