Änderung des Gaststättenrechts
Um dem zunehmenden Alkoholmissbrauch von Jugendlichen entgegenzuwirken, wurde zum 1. März 2010 das Gaststättenrecht geändert. Dies betrifft vor allem Vereine und andere private Veranstalter, die eine Gestattung für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) benötigen. Das ist immer dann der Fall, wenn bei einer Veranstaltung alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.
Durch die Gesetzesänderung sind die Genehmigungsbehörden nun verpflichtet, vor Erteilung einer entsprechenden Gestattung sowohl die Zustimmung der Polizei als auch des Jugendamts einzuholen. Kurzfristig eingereichte Anträge können somit unter Umständen nicht mehr genehmigt werden. Wir bitten deshalb alle Veranstalter, dies künftig zu beachten und die Gestattung mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen.
Sollten Anträge verspätet eingereicht werden, ist eine Genehmigung nicht mehr möglich.
Bei Fragen steht Ihnen Frau Rother (09153/409-135) gerne zur Verfügung.






