Bekanntmachung über die Auslegung einer Außenbereichssatzung

Bauleitplanung

Der Bau- und Umweltausschuss hat mit Beschluss vom 16.10.2025 die Außenbereichssatzung "Lillinghof" gem. § 35 Abs. 6 BauGB beschlossen. Der einbezogene Bereich umfasst die Fl.Nrn. 436/5, 436/4,436/3, 436/2 (TF),435, 435/3, 435/4, 435/2 (TF), 437/2 (TF), 776 (TF), 776/1, 777 (TF), 786 (TF), 790 (TF), jeweils Gemarkung Freiröttenbach.

Diese wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung bei der Marktgemeinde Schnaittach, Marktplatz 1, 91220 Schnaittach im 1. OG, Zimmer Nr. O 6 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Weiterhin kann die Außenbereichsatzung „Lillinghof“ mit der Begründung im Internet auf der Homepage des Marktes Schnaittach (https://www.schnaittach.de/bebauungsplaene) eingesehen werden.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Schnaittach, 29. Oktober 2025

 

 

Pitterlein                                                                                            

Erster Bürgermeister

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