Ausschank von Alkohol auf Veranstaltungen

Für den Fall, dass bei einer Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt wird, ist zusätzlich zu der Anzeige einer öffentlichen Vergnügung gem. Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) noch ein Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gem. § 12 Gaststättengesetz erforderlich.

Informationen aus dem Rathaus

Diese Anträge sind bei der zuständigen Gemeinde einzureichen

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Durch eine Gesetzesänderung sind die Gemeinden verpflichtet, vor Erteilung einer entsprechenden Gestattung eine Stellungnahme der Polizei und des Jugendamtes einzuholen.

 

Wir bitten daher alle Veranstalter, dies zu beachten und die Gestattung spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen. Zu kurzfristig eingereichte Anträge können unter Umständen nicht mehr bearbeitet werden.

 

Sonstige Genehmigungen, z. B. für die Nutzung von öffentlichem Verkehrsgrund oder bei Nutzung von nicht baurechtlich genehmigten Räumen bei Veranstaltungen von mehr als 200 Besuchern, sind hiervon unberührt.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Rother unter der Telefonnummer 09153/409-135 gerne zur Verfügung.

 

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