Wichtiger Hinweis zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle

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Innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dürfen pflanzliche Gartenabfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden. Diese dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.

Das Verbrennen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis hunderttausend Euro belegt werden.

 

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV) und unter dem Link https://landkreis.nuernberger-land.de/fileadmin/PDF-Dateien/abfallwirtschaft/PflAbfV_Merkblatt_2020.pdf

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